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Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub ist ein gesetzlich geregelter Anspruch. Er wurde 2005 auf 14 Wochen festgelegt, bei mindestens 80 % des vorangehenden Lohnes.

2 Minuten Lesezeit Aug. 16, 2017

Sie haben soeben erfahren, dass Sie schwanger sind. Sie haben Anspruch auf 98 Tage (14 Wochen) Mutterschaftsurlaub ab der Geburt Ihres Kindes. Aber es gibt Sonderfälle! Falls Sie im Kanton Genf wohnen ist Ihr Mutterschaftsurlaub 16 Wochen lang.
 

Mutterschaftsurlaub

Falls Sie angestellt sind, ist die gesetzliche Dauer des Mutterschaftsurlaubs 98 Tage, also 14 Wochen ab der Geburt des Kindes. Falls das Kind länger im Krankenhaus bleiben muss, kann man beantragen, dass der Mutterschaftsurlaub erst ab dem Tag beginnen soll, an dem das Kind entlassen wird. Es wird eine Entschädigungszahlung der EO (Erwerbsausfallentschädigung) von 80 % des Lohnes (festgelegt über die AHV-Beiträge) geleistet, die Obergrenze liegt aber bei FR 196,- pro Tag. 
 
Der Kanton Genf ist sogar noch grosszügiger: Die werdende Mutter erhält in dieser Zeit Mutterschaftszahlungen und einen kantonalen Zuschuss von bis zu Fr. 280 -. Falls die Mutterschaftszahlung unter Fr. 62,- pro Tag liegt, wird sie vom Kanton bis zu diesem Betrag ergänzt.
 

Wer hat Anspruch?

Alle Arbeitnehmerinnen, Lohnempfängerinnen, Selbständigen im Sinne des AHV-Gesetzes und alle diejenigen, die Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Unfalls haben. 
 

Welche Voraussetzungen gibt es?

•  Man muss mindestens während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein UND
in diesem Zeitraum mindestens 5 Monate lang einer lukrativen Beschäftigung nachgegangen sein.
•  Zum Zeitpunkt der Geburt, muss man sich in einem rechtmässigen Arbeitsverhältnis befinden, einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen oder im Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemanns gegen Barbezahlung arbeiten.
•  Frauen, die in keinem Angestelltenverhältnis stehen und auch keine freiberufliche Tätigkeit ausführen, haben ebenso Recht auf Mutterschaftsleistungen, wenn sie Ausgleichszahlungen von der ALV, der Krankenversicherung oder der ALV beziehen und wenn diese aufgrund einer vorhergehenden lukrativen Beschäftigung geleistet werden.
•  Die Voraussetzungen werden auch von denjenigen Frauen erfüllt, die Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, diesen Anspruch aber nicht geltend machen.
 

Feinheiten 

Bei Angestellten deckt die Krankentagegeldversicherung, die das Unternehmen abgeschlossen hat, oft nicht den Differenzbetrag zwischen den 100 % des Lohnes und den bezahlten 80 % ab.  Manche Unternehmen bieten ihren Angestellten während 112 Tagen (also 16 Wochen) eine 100 %-ige Deckung. Informieren Sie sich! Ansonsten können Sie sich jederzeit bei Ihrer Krankenkasse informieren, um eine Krankentagegeldversicherung abzuschliessen, die auch Mutterschaftsleistungen abdeckt.
 

Vorsicht

Wenn die Mutter ihre Arbeit bereits vor Ablauf der 98 Tage wieder aufnimmt, verfällt die Zahlung.
Sie sind selbständig? Wenden Sie sich direkt an Ihre AHV-Ausgleichskasse. 

 

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